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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln transparent die Zusammenarbeit mit
PRO2 New Media – von Webdesign und Programmierung über Hosting und Support bis hin zu SEO- und Beratungsleistungen. Sie schaffen klare Rahmenbedingungen für nachhaltige, erfolgreiche Digitalprojekte und werden bei Bedarf durch individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot ergänzt.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen PRO2 New Media, Inhaber: Dieter Haring, Steyrer Straße 31/7, 4501 Neuhofen an der Krems, Österreich (im Folgenden "PRO2 New Media") und ihren Auftraggeber:innen (im Folgenden "Kund:innen")
über folgende Leistungen:

– Konzeption, Design und Umsetzung von Websites und Webapplikationen.
– Programmierleistungen (Individualentwicklung, Extensions, Schnittstellen).
– Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Online-Marketing-Beratung.
– Hosting-/Betreiberdienstleistungen, technische Wartung und Support.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) (B2B) und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, die PRO2 New Media gegenüber den Kund:innen erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Kund:innen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. AGB der Kund:innen widerspricht PRO2 New Media ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kund:innen durch PRO2 New Media bedarf es nicht.

1.4. Änderungen der AGB werden den Kund:innen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kund:innen den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widersprechen; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

1.6. Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebot, Service Level Agreement, Projektvertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarungen) gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

1.7. Angebote von PRO2 New Media sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistungsbeschreibung und Projektablauf

2.1. Gegenstand der Leistungen von PRO2 New Media ergibt sich aus

– dem jeweiligen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung,
– gegebenenfalls einer gesonderten Leistungsbeschreibung (z.B. Pflichtenheft, Konzept),
– ergänzender Korrespondenz (z.B. E‑Mail‑Freigaben).

Web-/Software-Projekte:

– Konzeption (Struktur, UX, Inhalte), Design (Layouts, Templates), technische Umsetzung (TYPO3, Extensions, Schnittstellen), Tests, Schulung/Übergabe.
– Grundlage für Individualprogrammierung ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die von den Kund:innen freigegeben wird. Änderungen nach Freigabe gelten als Change Request und können zusätzliche Kosten und Terminverschiebungen verursachen.

SEO/Online-Marketing:

– Analyse, OnPage-/technische Optimierung, Content-Empfehlungen und laufende Beratung; es wird kein bestimmter Erfolg (Rankings, Traffic, Umsatz) geschuldet, da dieser von externen Faktoren abhängt (z.B. Suchmaschinen-Algorithmen, Wettbewerb).

2.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PRO2 New Media. Innerhalb des von den Kund:innen vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit von PRO2 New Media.

2.3. Alle Leistungen von PRO2 New Media (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von den Kund:innen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung, gelten die Leistungen als von den Kund:innen genehmigt.

3. Termine und Fristen

3.1. Vereinbarte Termine und Fristen gelten – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet – als voraussichtliche Plantermine und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung der Kund:innen (insbesondere Bereitstellung von Informationen, Freigaben und Testdaten). Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von PRO2 New Media schriftlich zu bestätigen.

3.2. Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung der Kund:innen oder auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs von PRO2 New Media zurückzuführen sind (z.B. höhere Gewalt, unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse), führen dazu, dass die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses ruhen und sich die Plantermine angemessen verschieben. Sofern derartige Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl die Kund:innen als auch PRO2 New Media berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3. PRO2 New Media ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen, sofern diese für die Kund:innen sinnvoll nutzbar sind und dem Gesamtzweck des Projekts nicht widersprechen.

3.4. Bei Überschreitung von Planterminen haben die Kund:innen PRO2 New Media eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Leistungserbringung zu setzen. Rechte auf Rücktritt oder Schadenersatz bestehen nur nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist und im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbestimmungen.

4. Mitwirkungspflichten der Kund:innen

4.1. Allgemeine Mitwirkungspflichten

4.1.1. Alle Leistungen von PRO2 New Media (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von den Kund:innen zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne schriftliche Rückmeldung gelten die Leistungen als von den Kund:innen genehmigt.

4.1.2. Die Kund:innen werden PRO2 New Media zeitgerecht, vollständig und in geeigneter Form alle Informationen und Unterlagen (insbesondere Inhalte, Zugänge und Testdaten) zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Sie informieren PRO2 New Media über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung bekannt werden. Die Kund:innen tragen den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder sich verzögern.

4.1.3. Die Kund:innen sind weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Fotos, Logos) auf allfällige Urheber‑, Marken‑, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. PRO2 New Media haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer bestehenden Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zu den Kund:innen – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird PRO2 New Media wegen einer solchen Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen, so halten die Kund:innen PRO2 New Media schad- und klaglos und ersetzen sämtliche Nachteile, die PRO2 New Media durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Kund:innen verpflichten sich, PRO2 New Media bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter zu unterstützen und hierfür unaufgefordert sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.1.4. Die Kund:innen sorgen für geeignete technische Rahmenbedingungen ihrer Systeme (z.B. aktuelle Browser, Internetanbindung, ggf. Serverzugänge Dritter).

4.1.5. Kommen die Kund:innen ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich Fristen verlängern; Mehraufwände werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

4.2. Vertrauliche Behandlung von Zugangsdaten

4.2.1. Die Kund:innen halten Zugangsdaten, Passwörter und Admin‑Logins vertraulich und schützen diese vor unbefugtem Zugriff.

4.3. Nutzung von Speicher-/Upload-Diensten

4.3.1. Stellt PRO2 New Media den Kund:innen Speicherplatz oder Dateiablagen (z.B. Kunden‑Cloud, Nextcloud, Upload‑Bereiche) zur Verfügung, sind die Kund:innen verpflichtet, dort keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verstößt. Die Kund:innen haben die von ihnen bereitgestellten Daten vor dem Upload mit dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (z.B. aktueller Virenschutz) auf Schadprogramme zu prüfen und haften für Schäden, die durch von ihnen eingebrachte schädliche Inhalte verursacht werden.

4.3.2. Die Kund:innen sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – selbst für die Sicherung der von ihnen übermittelten und in ihren Systemen bzw. in von ihnen beauftragten Drittsystemen gespeicherten Daten verantwortlich. PRO2 New Media ist, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht verpflichtet, Sicherungskopien von von Kund:innen bereitgestellten Daten oder Materialien zu erstellen oder vorzuhalten.

4.4. Verantwortung für Inhalte, Daten & Newsletter

4.4.1. Stellen die Kund:innen PRO2 New Media Inhalte oder Daten zur Verfügung (z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Videos, Musik, Schriften, Dateien, E‑Mail‑Adressen für Newsletter oder andere Aussendungen), garantieren sie, dass deren Nutzung für den vorgesehenen Zweck rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt. PRO2 New Media haftet bei bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer bestehenden Warnpflicht im Innenverhältnis zu den Kund:innen nicht für Rechtsverletzungen, die auf von den Kund:innen bereitgestellten Inhalten oder Daten beruhen. Wird PRO2 New Media deswegen von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen, halten die Kund:innen PRO2 New Media schad- und klaglos und ersetzen alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Kund:innen unterstützen PRO2 New Media bei der Abwehr derartiger Ansprüche und stellen alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1. PRO2 New Media ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilf:innen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Fremdleistung").

5.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kund:innen, letzteres nach vorheriger Information an die Kund:innen. PRO2 New Media wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet darauf, dass sie über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die den Kund:innen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, haben die Kund:innen einzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrags aus wichtigem Grund.

6. Abnahme von Leistungen

6.1. Nach Fertigstellung einer Website bzw. Individualsoftware informiert PRO2 New Media die Kund:innen über die Abnahmebereitschaft. Die Kund:innen prüfen die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. 14 Tage) anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung:

– Melden sie in dieser Frist keine wesentlichen, reproduzierbaren Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
– Die Nutzung im Echtbetrieb (Go-Live) gilt jedenfalls als Abnahme.

6.2. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Abnahme/Go-Live schriftlich an PRO2 New Media zu richten.

6.3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

7. Hosting, Betrieb und Wartung

7.1. Hosting und Infrastruktur

7.1.1. PRO2 New Media kann den Kund:innen Hosting-/Betriebsleistungen anbieten (Webspace, Domains, E-Mail, Serverbetrieb). Grundlage sind:

– ein individuelles Angebot und/oder
– ein separates Service Level Agreement (SLA).

7.1.2. Die physische Infrastruktur wird durch einen professionellen Hosting-Provider im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz bereitgestellt; mit diesem besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag.

7.1.3. PRO2 New Media haftet nicht für Ausfälle oder Störungen der allgemeinen Telekommunikationsinfrastruktur (z.B. Internet, Telefonleitungen, Netzausfälle), höhere Gewalt oder sonstige Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs.

7.2. Wartung und Support

7.2.1. Wartungs- und Supportverträge umfassen je nach Vereinbarung insbesondere:

– Einspielen von Sicherheitsupdates, CMS-/Extension-Updates,
– technische Fehleranalyse und Fehlerbehebung,
– kleinere Anpassungen innerhalb des vereinbarten Stundenkontingents.

7.2.2. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (z.B. Fehler durch Serverumzüge, Fremdänderungen, Notfall-Einsätze) werden nach Aufwand abgerechnet.

7.3. Datenspeicherung und Backups

7.3.1. Für von Kund:innen genutzte Speicher- und Datenaustauschdienste (z.B. Kunden-Cloud/Nextcloud) gelten die Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 4 entsprechend.

7.3.2. Die Kund:innen sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – selbst für die Sicherung der von ihnen übermittelten und in ihren Systemen bzw. in von ihnen beauftragten Drittsystemen gespeicherten Daten verantwortlich. PRO2 New Media ist, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht verpflichtet, Sicherungskopien von Kund:innen bereitgestellten Daten oder Materialien zu erstellen oder vorzuhalten, weitergehende Backup-Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/SLA.

7.3.3. Die Kund:innen sind insbesondere dafür verantwortlich, vor Änderungen an Systemen (z.B. durch eigene Anpassungen oder die von Dritten) geeignete Sicherungskopien zu erstellen.

8. Barrierefreiheit (BGStG, WZG, BaFG)

8.1. Eine rechtlich vollumfängliche barrierefreie Ausgestaltung nach BGStG, WZG und BaFG ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beauftragt und gesondert beschrieben wird.

8.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung liefert PRO2 New Media eine moderne, nutzerfreundliche und barrierearme Umsetzung nach dem aktuellen Stand der Technik; die rechtliche Endprüfung der Barrierefreiheitsanforderungen obliegt den Kund:innen.

8.3. Die Kund:innen tragen die Verantwortung, ob die erbrachte Lösung für ihre Branche/Anwendung den einschlägigen gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen genügt.

8.4. PRO2 New Media unterstützt die Kund:innen auf Wunsch bei der Einschätzung der rechtlichen Anforderungen,
ersetzt jedoch keine rechtliche Beratung.

9. SEO, Online-Marketing, Rankings

9.1. SEO- und Online-Marketing-Leistungen

9.1.1. Bei SEO‑ und Online‑Marketing‑Leistungen schuldet PRO2 New Media eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen,
jedoch keinen garantierten Erfolg, insbesondere

– keine Garantie für bestimmte Suchmaschinen‑Rankings,
– keine Zusage für bestimmte Traffic‑ oder Umsatzziele.

9.1.2. Die Kund:innen nehmen zur Kenntnis, dass der Erfolg von SEO‑ und Online‑Marketing‑Maßnahmen maßgeblich von der Bereitstellung geeigneter Inhalte, Budgets und Freigaben durch die Kund:innen abhängt.

9.1.3. Externe Faktoren (z.B. Algorithmus‑Updates, Mitbewerberaktivitäten, Budgets) liegen außerhalb des Einflussbereichs von PRO2 New Media.

9.2. Social Media und Plattformbedingungen

9.2.1. Bei Leistungen auf oder für Social‑Media‑Plattformen (z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn, YouTube, TikTok, Google etc.) nehmen die Kund:innen zur Kenntnis, dass die jeweiligen Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen berechtigt sind, Werbeanzeigen, Unternehmensauftritte oder Inhalte ohne Angabe von Gründen abzulehnen, einzuschränken oder zu entfernen und nicht verpflichtet sind, Inhalte an Nutzer:innen auszuliefern.

9.2.2. Die Kund:innen sind darüber informiert, dass dadurch ein von PRO2 New Media nicht beeinflussbares Risiko besteht, dass gebuchte Kampagnen, Profile oder Inhalte vorübergehend oder dauerhaft nicht bzw. nicht vollständig abrufbar sind oder Reichweite einbüßen können (z.B. aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer:innen, automatisierten Prüfungen, Richtlinienänderungen).

9.2.3. PRO2 New Media erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der jeweils gültigen Nutzungsbedingungen der Plattformbetreiber, auf die PRO2 New Media keinen Einfluss hat. Die Kund:innen anerkennen, dass diese Bedingungen Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses (mit‑)bestimmen und PRO2 New Media für Maßnahmen der Plattformbetreiber (z.B. Sperrungen, Löschungen, Reichweiteneinschränkungen, Konto‑Schließungen) nicht haftet, sofern PRO2 New Media die vereinbarten Leistungen fachgerecht erbracht und die erkennbaren Richtlinien beachtet hat.

9.2.4. PRO2 New Media unterstützt die Kund:innen nach Möglichkeit bei der Kommunikation mit den Plattformbetreiber:innen, schuldet jedoch keine Wiederherstellung einer von der Plattform entfernten Kampagne oder eines gelöschten Kontos.

10. Vergütung, Zahlungsbedingungen

10.1. Preise und Einmalleistungen

10.1.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

10.1.2. Einmalleistungen (z.B. Webprojekte, Programmierung) werden:

– ggf. mit Anzahlungen und Teilrechnungen gemäß Angebot abgerechnet,
– spätestens mit Abnahme bzw. Go-Live fällig.

10.1.3. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall hat PRO2 New Media für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber‑ und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein Honorar in marktüblicher Höhe.

10.1.4. Kostenvoranschläge von PRO2 New Media sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von PRO2 New Media schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, weist PRO2 New Media die Kund:innen auf die höheren Kosten hin. Die Kostenüberschreitung gilt als von den Kund:innen genehmigt, wenn sie nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis zu 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich; diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von den Kund:innen von vornherein als genehmigt.

10.2. Laufende Leistungen und Preisänderungen

10.2.1. Laufende Leistungen (z.B. Hosting, Wartung, SEO-Retainer, Supportpauschalen) werden regelmäßig im Voraus (z.B. monatlich/vierteljährlich/jährlich) in Rechnung gestellt.

10.2.2. PRO2 New Media ist berechtigt, laufende Pauschalbeträge (z. B. für Hosting-, Wartungs- oder Betreuungsleistungen) bei nach Vertragsabschluss eintretenden, sachlich gerechtfertigten Steigerungen von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten und Abgaben angemessen zu erhöhen. Eine Anpassung von bis zu 10% pro Jahr gilt als von den Kund:innen vorab akzeptiert und wird jeweils ab dem auf die Erhöhung folgenden Abrechnungszeitraum wirksam.

10.2.3. PRO2 New Media informiert die Kund:innen über solche Anpassungen rechtzeitig, in der Regel vor oder mit der nächsten Abrechnung.

10.2.4. Soweit PRO2 New Media für Kund:innen Entgelte Dritter verauslagt (z.B. Domaingebühren, SSL-Zertifikate, Lizenzkosten, SaaS-Gebühren, Entgelte für Werbeplattformen wie Google Ads, Meta, etc.), ist PRO2 New Media berechtigt, Preisänderungen dieser Drittanbieter ab deren Wirksamwerden an die Kund:innen weiterzugeben.

10.2.5. PRO2 New Media informiert die Kund:innen über solche Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, soweit diese für die laufende Zusammenarbeit relevant sind. Bei erheblichen Preissteigerungen von Drittanbieter:innen wird PRO2 New Media gemeinsam mit den Kund:innen nach wirtschaftlich sinnvollen Alternativen suchen (z.B. Anpassung der Budgets, Wechsel des Pakets).

10.3. Zahlungsziel, Verzug, Mahnkosten, Aufrechnung/Zurückbehaltung

10.3.1. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

10.3.2. Bei Zahlungsverzug der Kund:innen ist PRO2 New Media berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in der für unternehmerische Geschäfte geltenden Höhe zu berechnen, laufende Leistungen (z.B. Hosting, Support) nach angemessener Vorankündigung vorübergehend einzustellen und alle noch offenen Leistungen und bereits erbrachten Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters verpflichten sich die Kund:innen für den Fall des Zahlungsverzugs, PRO2 New Media die entstehenden Mahn‑ und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,– je Mahnung sowie eines Mahnschreibens einer mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

10.3.3. Weiters ist PRO2 New Media nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, bis der aushaftende Betrag beglichen ist (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.3.4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich PRO2 New Media für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.3.5. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von PRO2 New Media aufzurechnen, außer die Forderung der Kund:innen wurde von PRO2 New Media schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

11. Stornierungen durch die Kund:innen

11.1. Stornierungen von beauftragten Projekten oder Leistungen durch die Kund:innen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von PRO2 New Media möglich.

11.2. Ist PRO2 New Media mit einem Storno einverstanden, ist PRO2 New Media berechtigt, neben den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.

11.3. Wenn die Kund:innen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von PRO2 New Media – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung – einseitig ändern oder abbrechen, haben sie PRO2 New Media die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von PRO2 New Media begründet ist, haben die Kund:innen PRO2 New Media darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten; die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ist ausgeschlossen. Weiters stellen die Kund:innen PRO2 New Media hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter – insbesondere von Auftragnehmer:innen von PRO2 New Media – schad- und klaglos. Mit der Bezahlung des Entgelts erwerben die Kund:innen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an PRO2 New Media zurückzustellen.

12. Nicht enthaltene / zusätzlich zu vergütende Leistungen

– zusätzliche Entwicklungsleistungen und individuelle Erweiterungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen
(inkl. neue Funktionen, Module, Schnittstellen),
– Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen (z.B. Steuerrecht, Datenschutz, Barrierefreiheit),
sofern nicht ausdrücklich im Wartungsvertrag enthalten,
– Fehlerbehebung bei durch Kund:innen/Dritte verursachten Störungen, Fremdmodulen oder unsachgemäßer Bedienung,
– Datenimporte/-exporte, Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Daten und Schnittstellenanpassungen,
– Einsätze vor Ort bei Kund:innen und damit verbundene Reisezeiten und -kosten.

13. Nutzungsrechte, Eigentumsrecht und Urheberrecht

13.1. Nutzungsrechte

13.1.1. Alle Urheberrechte an erstellten Designs, Layouts, Templates, Programmcodes, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias) und einzelne Teile daraus, verbleiben im Eigentum von PRO2 New Media bzw. deren Lizenzgebern und können von PRO2 New Media jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.

13.1.2. Die Kund:innen erhalten nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur eigenen geschäftlichen Nutzung für die vereinbarte Website/Anwendung und die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen/Instanzen.

13.1.3. Die Weitergabe, Unterlizenzierung, Vervielfältigung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die öffentliche Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Dafür steht PRO2 New Media und den Urheber:innen eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

13.1.4. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von PRO2 New Media, insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kund:innen oder durch für sie tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PRO2 New Media und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheber:innen zulässig. Die Herausgabe "offener Quellcodes" wird ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil; PRO2 New Media ist zur Herausgabe nicht verpflichtet. Ohne vertragliche Abtretung der entsprechenden Nutzungsrechte für elektronische Arbeiten besteht kein Rechtsanspruch auf Herausgabe.

13.1.5. Quellcodes, System- und Administratorpasswörter werden nur dann herausgegeben, wenn:

– kein Wartungs- oder Betreuungsvertrag mehr besteht,
– alle offenen Forderungen bezahlt sind und
– die Kund:innen einen Gewährleistungsverzicht für die betreffende Komponente erklären.

13.1.6. Für die Nutzung von Leistungen von PRO2 New Media, für die PRO2 New Media konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrags – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von PRO2 New Media erforderlich.

13.1.7. Für Nutzungen gemäß Punkt 13.1.6. steht PRO2 New Media im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im 2. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die Hälfte und im 3. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf ein Viertel dieser Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

13.1.8. Die Kund:innen haften PRO2 New Media für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

13.2. Drittlizenzen

13.2.1. Bei Einsatz von Standardsoftware, Open-Source-Komponenten, Plugins, Schriftarten oder Stockmaterialien gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

13.3. Kennzeichnung und Referenzen

13.3.1. PRO2 New Media ist berechtigt, auf von PRO2 New Media erstellten Websites und sonstigen digitalen Leistungen in angemessener Form auf die Mitwirkung von PRO2 New Media hinzuweisen (z.B. durch einen Agentur-Hinweis im Footer), ohne dass den Kund:innen hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

13.3.2. PRO2 New Media ist – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs der Kund:innen – dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Website von PRO2 New Media Namen und Firmenlogo der Kund:innen sowie erbrachte Projekte als Referenz (z.B. auf der eigenen Website, in Präsentationen oder Pitch-Unterlagen) zu nennen und auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13.4. Konzept- und Ideenschutz (Pitchleistungen)

13.4.1. Hat ein potenzielles Unternehmen PRO2 New Media vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt PRO2 New Media dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrags nach, so gilt nachstehende Regelung.

13.4.2. Bereits durch die Einladung und deren Annahme durch PRO2 New Media treten das potenzielle Unternehmen und PRO2 New Media in ein Vertragsverhältnis ("Pitching‑Vertrag"). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.

13.4.3. Das potenzielle Unternehmen anerkennt, dass PRO2 New Media bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl das Unternehmen selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

13.4.4. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von PRO2 New Media ist dem potenziellen Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

13.4.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und damit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Geschützt sind jene Elemente des Konzepts, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

13.4.6. Von PRO2 New Media erstellte Konzepte, Strategien, Grob‑ und Feinkonzepte, Layouts, Wireframes, Texte, Namens‑ und Claimvorschläge, technische Konzeptionen sowie Präsentationsunterlagen (nachfolgend "Konzepte") bleiben – unabhängig von ihrer urheberrechtlichen Werkhöhe – geistiges Eigentum von PRO2 New Media.

13.4.7. Die Übergabe oder Präsentation solcher Konzepte verschafft dem potenziellen Unternehmen kein Nutzungsrecht. Kommt nach einer Konzept‑ oder Pitchpräsentation kein Auftrag zustande, ist das potenzielle Unternehmen nicht berechtigt, die präsentierten Ideen und Ausarbeitungen – weder unverändert noch in bearbeiteter Form – zu verwenden oder durch Dritte verwenden zu lassen. Verwendet das Unternehmen die präsentierten Konzepte dennoch (ganz oder in wesentlichen Teilen), gilt dies als Beauftragung und berechtigt PRO2 New Media zur Verrechnung eines angemessenen Honorars, zumindest jedoch eines Konzeptionierungshonorars in marktüblicher Höhe.

13.4.8. Das potenzielle Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, die von PRO2 New Media im Rahmen des Konzepts präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrags wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

13.4.9. Sofern ein potenzielles Unternehmen der Ansicht ist, dass PRO2 New Media Ideen präsentiert hat, auf die das Unternehmen bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat es dies PRO2 New Media binnen 14 Tagen ab dem Tag der Präsentation per E‑Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, mitzuteilen.

13.4.10. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht fristgerecht, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass PRO2 New Media dem potenziellen Unternehmen eine neue, bislang nicht verwendete Idee präsentiert hat. Wird diese Idee vom Unternehmen verwendet, gilt PRO2 New Media als an dieser Nutzung verdienstlich geworden.

13.4.11. Das potenzielle Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt 13.4 durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, die sich nach dem Einzelfall bemisst, zuzüglich 20% Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst mit vollständigem Zahlungseingang der Entschädigung bei PRO2 New Media ein.

14. Gewährleistung

14.1. Umfang der Gewährleistung

14.1.1. PRO2 New Media gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erfüllen.

14.1.2. Es obliegt den Kund:innen, die Leistungen auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs‑, marken‑, urheber‑ und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. PRO2 New Media ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. PRO2 New Media haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber den Kund:innen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von den Kund:innen vorgegeben oder genehmigt wurden.

14.2. Voraussetzungen und Ablauf

14.2.1. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche:

– rechtzeitige schriftliche Mängelrüge mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung,
– Nutzung unter den vereinbarten Systemvoraussetzungen,
– keine eigenmächtigen Eingriffe oder Änderungen durch die Kund:innen oder Dritte.

14.2.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge erfolgt Gewährleistung primär durch Verbesserung (Nachbesserung). PRO2 New Media wird Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die Kund:innen PRO2 New Media alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Preisminderung oder Vertragsauflösung sind nur zulässig, wenn eine Verbesserung dauerhaft scheitert.

14.3. Fristen, Rechtliches, Kundenverschulden / Beistellungen

14.3.1. Gewährleistungsfrist: 6 Monate ab Abnahme/Go-Live. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie die Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs. 3 ABGB werden im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

14.3.2. Beruht eine Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen der Kund:innen (z.B. eigenen Code Anpassungen, Inhalten, Konfigurationen) oder auf Eingriffen Dritter in die Systeme, besteht kein unentgeltlicher Anspruch auf Mängelbeseitigung. In diesen Fällen gelten die Leistungen trotz möglicher Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht; gewünschte Fehlerbehebungen oder Wiederherstellungen erfolgen auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze.

15. Haftung und Produkthaftung

15.1. Grundsatz der Haftung

15.1.1. PRO2 New Media sowie ihre Angestellten, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilf:innen ("Leute") haften den Kund:innen für Sach‑ oder Vermögensschäden – gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden handelt – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei Personenschäden unbeschränkt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit haben die Geschädigten zu beweisen.

15.2. Haftungsausschlüsse, Abtretung und Verjährung

15.2.1. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust, Ansprüche Dritter oder Folgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Soweit die Haftung von PRO2 New Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.

15.2.2. Insbesondere haftet PRO2 New Media nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kund:innen oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter, wenn PRO2 New Media ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für PRO2 New Media nicht erkennbar war; die Kund:innen haben PRO2 New Media diesbezüglich schad‑ und klaglos zu halten.

15.2.3. Soweit PRO2 New Media Leistungen mithilfe Dritter erbringt, werden etwaige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen diese Dritten an die Kund:innen abgetreten; die Kund:innen machen diese Ansprüche vorrangig gegenüber den Dritten geltend.

15.2.4. Schadenersatzansprüche der Kund:innen verfallen in sechs Monaten, spätestens jedoch ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

15.3. Höhere Gewalt und Haftungshöchstgrenze

15.3.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen), sich auf die Dienstleistungen auswirkender Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

15.3.2. Die Haftung von PRO2 New Media ist – mit Ausnahme von Personenschäden – der Höhe nach je Schadensfall auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Projekts bzw. bei laufenden Verträgen auf das Netto-Jahresentgelt des betroffenen Vertragsverhältnisses beschränkt.

16. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Geheimhaltung

16.1. Datenschutzerklärung und Verantwortlichkeit der Kund:innen

16.1.1. Es gilt die auf der Website von PRO2 New Media veröffentlichte Datenschutzerklärung; diese erläutert Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung.

16.2. Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

16.2.1. Soweit PRO2 New Media personenbezogene Daten im Auftrag der Kund:innen verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Die Kund:innen bleiben für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten gegenüber ihren eigenen Kund:innen, Nutzer:innen und Mitarbeiter:innen selbst verantwortlich.

16.3. Vertraulichkeit / Geheimhaltung

16.3.1. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt gewordenen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse. Unterauftragnehmer:innen von PRO2 New Media gelten nicht als Dritte, sofern sie vergleichbar zur Geheimhaltung
verpflichtet sind.

16.4. Anonymisierte/aggregierte Nutzungs- und Trackingdaten

16.4.1. PRO2 New Media ist berechtigt, im Rahmen der Zusammenarbeit anfallende Nutzungs‑, Tracking‑ und Performance‑Daten in anonymisierter bzw. aggregierter Form für statistische Auswertungen, Branchenbenchmarks und zur Optimierung eigener Leistungen zu verwenden. Rückschlüsse auf einzelne Kund:innen oder betroffene Personen sind dabei ausgeschlossen.

17. Laufzeit, Kündigung

17.1. Projektverträge

17.1.1. Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

17.2. Laufende Verträge, Kündigungsfristen, Vertragsjahr, Jahresgebühren

17.2.1. Laufende Verträge (z.B. Hosting, Domains, Lizenzgebühren, Wartung, SEO-Betreuung, Support) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres (bzw. Kalenderjahres oder Quartals, sofern im Vertrag so festgelegt) schriftlich gekündigt werden. Ein Vertragsjahr ist der Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsbeginn bzw. ab Verlängerung. Bereits im Voraus berechnete Jahresgebühren (z.B. Domaingebühren) werden für das jeweilige Vertragsjahr fällig und im Falle einer unterjährigen Kündigung nicht gutgeschrieben oder rückerstattet.

17.3. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

17.3.1. PRO2 New Media ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

– die Erfüllung der Leistungen aus Gründen, die die Kund:innen zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen weiterhin erheblich verzögert wird,
– die Kund:innen trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen mit wesentlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug bleiben oder gegen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verstoßen,
– berechtigte Zweifel an der Bonität der Kund:innen bestehen und diese auf Verlangen weder Vorauszahlung leisten
noch ausreichende Sicherheiten stellen, oder
– über das Vermögen der Kund:innen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird
bzw. die Kund:innen ihre Zahlungen einstellen.

17.3.2. Die Kund:innen sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn PRO2 New Media fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt.

18. Elektronische Rechnungslegung

18.1. PRO2 New Media ist berechtigt, den Kund:innen Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kund:innen erklären sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PRO2 New Media ausdrücklich einverstanden.

19. Loyalität und Abwerbeverbot

19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter:innen oder für die jeweils andere Partei tätigen Subunternehmer:innen, die unmittelbar an den jeweiligen Projekten mitgewirkt haben, aktiv abwerben oder beschäftigen – weder unmittelbar noch über Dritte.
Verstößt eine Partei gegen dieses Abwerbeverbot, verpflichtet sie sich zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe eines üblichen Jahresbruttogehalts der betreffenden Person.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN‑Kaufrechts.

20.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von PRO2 New Media. Ungeachtet dessen ist PRO2 New Media berechtigt, die Kund:innen an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

20.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.

20.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

20.5. PRO2 New Media ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

Mediationsklausel:

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, zur außergerichtlichen Beilegung des Konflikts eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Mediator:innen oder über inhaltliche Fragen kein Einvernehmen erzielt werden, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine beigezogene rechtsberatende Person, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts‑ oder Schiedsgerichtsverfahren
als "vorprozessuale Kosten" geltend gemacht werden.

Stand: 06.04.2026